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PRIMERO GmbH, Bergstr. 69,  10115 Berlin

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages
 
1.1 Der Verleiher muss dem Entleiher eine Kopie der Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vom 25.01.2001 zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG vorlegen und den Wegfall der Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 AÜG dem Entleiher unverzüglich schriftlich mitteilen.
 
1.2 Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher die in Anlage 1 zu diesem Vertrag angeführten Arbeit-nehmer zur Arbeitsleitung zu überlassen.

2. Weisungsbefugnis des Entleihers
 
2.1 Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen, der in Anlage 1 aufgeführt ist. Der Verleiher gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Ent-leiherbetriebes integriert werden können. Dies gilt insbesondere für die notwendige Ableistung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten.
 
2.2 Der Entleiher tritt dem Verleiher insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den Leiharbeitnehmer mit dessen Einverständnis ab.
 
3. Pflichten des Verleihers
 
3.1 Der Verleiher haftet dem Entleiher nur, wenn er bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Verleiher verpflichtet sich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich der Leih­arbeitnehmer (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiter­brief).
 
3.2 Der Entleiher kann die Abberufung eines Leiharbeitnehmers für den nächsten Arbeitstag aussprechen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Anlass vorliegt, der den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, berechtigen würde. Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle verweisen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
 
3.3 Der Verleiher verpflichtet sich, bei der Überlassung eines nichtdeutschen Leiharbeitnehmers, der der Arbeitserlaubnis bedarf, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis vorzulegen.
 
3.4 Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebs-stilllegung und während der Dauer von Betriebsversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Arbeiten ruhen. Der Verleiher verpflichtet sich, im Falle des § 11 Abs. 5 AÜG den Arbeitnehmer auf sein Arbeitsverweigerungsrecht hinzuweisen.
 
3.5  Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers sofort geeigneten Ersatz zu stellen.
 
3.6 Der Verleiher verpflichtet sich mit Rücksicht auf die nach § 28e Abs. 2 SGB IV bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer entweder Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen beizubringen. Dabei soll das Haftungsrisiko des Entleihers bei etwa 25 v.H. der Entgeltvereinbarung liegen.
 
3.7 Der Entleiher ist berechtigt, vom Verleiher zu verlangen, dass dieser eine Bescheinigung über die Abführung von Beiträgen an die zuständigen Einzugsstellen vorlegt.
 
3.8 Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SBG IV von der zuständigen Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in der Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, das er die Beiträge ordnungsgemäß abführt.
 
4. Pflichten des Entleihers
 
4.1 Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenen Fürsorgepflichten einzuhalten. Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
 
5. Pflichten der Vertragsparteien
 
5.1 Der Verleiher und der Entleiher werden ihren Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachkommen. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
 
6. Übernahme von Leiharbeitnehmern
 
6.1 Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers durch Abwerbung gilt als Vermittlung. Als generelle Vermittlung gilt, wenn ein Arbeitsvertrag, zwischen dem Entleiher und einem Leiharbeitnehmer des Verleihers innerhalt von sechs Monaten nach der Überlassung zustande kommt. Für jede vollzogene Vermittlung kann der Verleiher ein Vermittlungshonorar von 3.500,00 -€ netto, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Rechnung stellen. Das Honorar ist fällig mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Mitarbeiter.
 
 
7. Gewährleistung/Haftung

7.1 Der Personaldienstleister haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Zeitarbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.


8. Vertragsklausel
 
8.1 Außer den hiermit schriftlich festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden.
 
8.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, berührt dies den Inhalt des Vertrages nicht.
 
8.3 Gerichtstand ist Berlin.
 

  
     

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