PRIMERO GmbH, Bergstr. 69,
10115 Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Gegenstand des Vertrages
1.1 Der Verleiher muss dem Entleiher
eine Kopie der Erlaubnis des
Landesarbeitsamtes
Berlin-Brandenburg vom 25.01.2001
zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1
Abs. 1 AÜG vorlegen und den Wegfall
der Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs.
2 AÜG dem Entleiher unverzüglich
schriftlich mitteilen.
1.2 Der Verleiher verpflichtet sich,
dem Entleiher die in Anlage 1 zu
diesem Vertrag angeführten
Arbeit-nehmer zur Arbeitsleitung zu
überlassen.
2. Weisungsbefugnis des Entleihers
2.1 Der Entleiher ist berechtigt,
dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen
zu erteilen, die nach Art und Umfang
in den Tätigkeitsbereich fallen, der
in Anlage 1 aufgeführt ist. Der
Verleiher gewährleistet, dass die
Leiharbeitnehmer in den
Arbeitsablauf des
Ent-leiherbetriebes integriert
werden können. Dies gilt
insbesondere für die notwendige
Ableistung von Überstunden, Nacht-
und Wechselschichten.
2.2 Der Entleiher tritt dem
Verleiher insoweit seine Ansprüche
auf Arbeitsleistung gegen den
Leiharbeitnehmer mit dessen
Einverständnis ab.
3. Pflichten des Verleihers
3.1 Der Verleiher haftet dem
Entleiher nur, wenn er bei der
Auswahl der überlassenen
Leiharbeitnehmer nicht die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt
beachtet hat. Der Verleiher
verpflichtet sich zur Vorlage von
Qualifikationsnachweisen bezüglich
der Leiharbeitnehmer (z.B.
Gesellenbrief, Facharbeiterbrief).
3.2 Der Entleiher kann die
Abberufung eines Leiharbeitnehmers
für den nächsten Arbeitstag
aussprechen und sofort geeigneten
Ersatz verlangen, wenn ein Anlass
vorliegt, der den Arbeitgeber zur
ordentlichen Kündigung aus Gründen,
die in der Person oder im Verhalten
des Arbeitnehmers liegen,
berechtigen würde. Der Entleiher
kann einen Leiharbeitnehmer während
der Arbeitsschicht von der
Arbeitsstelle verweisen und sofort
geeigneten Ersatz verlangen, wenn
ein Grund vorliegt, der gemäß § 626
Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur
außerordentlichen Kündigung
berechtigen würde.
3.3 Der Verleiher verpflichtet sich,
bei der Überlassung eines
nichtdeutschen Leiharbeitnehmers,
der der Arbeitserlaubnis bedarf, die
jeweils gültige Arbeitserlaubnis
vorzulegen.
3.4 Bei Streik, Aussperrung,
vorübergehender Betriebs-stilllegung
und während der Dauer von
Betriebsversammlungen kann der
Entleiher verlangen, dass die
Arbeiten ruhen. Der Verleiher
verpflichtet sich, im Falle des § 11
Abs. 5 AÜG den Arbeitnehmer auf sein
Arbeitsverweigerungsrecht
hinzuweisen.
3.5 Im Falle des entschuldigten
oder unentschuldigten Fehlens eines
Leiharbeitnehmers hat der Verleiher
auf Anforderung des Entleihers
sofort geeigneten Ersatz zu stellen.
3.6 Der Verleiher verpflichtet sich
mit Rücksicht auf die nach § 28e
Abs. 2 SGB IV bestehende Haftung des
Entleihers für die
Sozialversicherungsbeiträge der
Leiharbeitnehmer entweder
Bürgschaftserklärungen oder
Garantieerklärungen beizubringen.
Dabei soll das Haftungsrisiko des
Entleihers bei etwa 25 v.H. der
Entgeltvereinbarung liegen.
3.7 Der Entleiher ist berechtigt,
vom Verleiher zu verlangen, dass
dieser eine Bescheinigung über die
Abführung von Beiträgen an die
zuständigen Einzugsstellen vorlegt.
3.8 Wird der Entleiher gemäß § 28e
Abs. 2 SBG IV von der zuständigen
Einzugsstelle in Anspruch genommen,
ist er berechtigt, die dem Verleiher
geschuldete Vergütung in der Höhe
der von der jeweiligen Einzugsstelle
geltend gemachten Forderung
einzubehalten, bis der Verleiher
nachweist, das er die Beiträge
ordnungsgemäß abführt.
4. Pflichten des Entleihers
4.1 Der Entleiher verpflichtet sich,
die sich aus § 618 BGB ergebenen
Fürsorgepflichten einzuhalten. Der
Entleiher hat in der Urkunde zu
erklären, welche besonderen Merkmale
die für den Leiharbeitnehmer
vorgesehene Tätigkeit hat und welche
berufliche Qualifikation dafür
erforderlich ist.
5. Pflichten der Vertragsparteien
5.1 Der Verleiher und der Entleiher
werden ihren Pflichten aus dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
gewissenhaft nachkommen.
Insbesondere hat der Entleiher den
Leiharbeitnehmer vor Beginn der
Beschäftigung und bei Veränderung in
seinem Arbeitsbereich über Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit, denen
er bei der Arbeit ausgesetzt sein
kann, sowie über die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Abwendung dieser
Gefahren zu unterrichten. Der
Entleiher hat den Leiharbeitnehmer
zusätzlich über die Notwendigkeit
besonderer Qualifikationen oder
beruflicher Fähigkeiten oder einer
besonderen ärztlichen Überwachung
sowie erhöhte besondere Gefahren des
Arbeitsplatzes zu unterrichten.
6. Übernahme von Leiharbeitnehmern
6.1 Die Übernahme eines
Leiharbeitnehmers durch Abwerbung
gilt als Vermittlung. Als generelle
Vermittlung gilt, wenn ein
Arbeitsvertrag, zwischen dem
Entleiher und einem Leiharbeitnehmer
des Verleihers innerhalt von sechs
Monaten nach der Überlassung
zustande kommt. Für jede vollzogene
Vermittlung kann der Verleiher ein
Vermittlungshonorar von 3.500,00 -€
netto, zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, in Rechnung stellen.
Das Honorar ist fällig mit dem
Abschluss des Arbeitsvertrages
zwischen Entleiher und Mitarbeiter.
7. Gewährleistung/Haftung
7.1 Der Personaldienstleister haftet
nicht für die Ausführung der
Arbeiten durch den Zeitarbeitnehmer
sowie für Schäden, die dieser in
Ausübung seiner Tätigkeit
verursacht.
7.2 Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den
Personaldienstleister von allen
Ansprüchen freizustellen, die Dritte
im Zusammenhang mit der Ausführung
und der Verrichtung der dem
überlassenen Zeitarbeitnehmer
übertragenen Tätigkeiten erheben.
8. Vertragsklausel
8.1 Außer den hiermit schriftlich
festgelegten Vertragsbestimmungen
sind keine weiteren Vereinbarungen
getroffen worden.
8.2 Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen
Vereinbarung. Ist eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam, berührt
dies den Inhalt des Vertrages nicht.
8.3 Gerichtstand ist Berlin.